Wohngeld plus

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Wohngeld-Plus-Gesetz – seit dem 1. Januar 2023 gibt es deutlich mehr Wohngeld und erheblich mehr Mieter*innen können Wohngeld bekommen!

Die Kommunale Seniorenvertretung Münster (KSVM) macht allen Seniorinnen und Senioren Mut: Wohngeld ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch. Damit ist man kein Bittsteller, sondern Antragsteller. Gerade in Zeiten von Inflation und hohen Energiepreisen ist Wohngeld ein wichtiger Beitrag für bezahlbares Wohnen.

 

Welche Verbesserungen bringt das neue Wohngeld-Plus-Gesetz?

  • Im Durchschnitt verdoppelt sich das Wohngeld von bisher 180 EUR auf 370 EUR
  • Um die steigenden Energiekosten abzufedern gibt es eine „Heizkostenkomponente“, d.h. 2,00 EUR werden pro Quadratmeter dem Wohngeld zugerechnet

Der Arbeitskreis „Wohnen im Alter“ der KSVM wollte es genauer wissen und hat sich im Internet beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung der Stadt Münster über das neue Wohngeld-Plus-Gesetz informiert. Nachstehend die wichtigsten Informationen.

Wer bekommt überhaupt Wohngeld?

Sie können einen Mietzuschuss bekommen, wenn Sie unter anderem

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder
  • Bewohner eines Heimes sind.

Sie können auch einen Zuschuss bekommen, wenn Sie unter anderem

  • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung oder
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, eines Wohnrechtes oder eines Nießbrauchs sind.

Dieser Zuschuss nennt sich „Lastenzuschuss“. Voraussetzung ist, dass Sie die Wohnung selbst bewohnen oder die Belastung aufbringen.

Werden meine Kinder unterhaltspflichtig, wenn ich Wohngeld bekomme?

Nein! Es erfolgt keine Heranziehung von Unterhaltspflichtigen (z.B. Kindern). Freiwillige Unterhaltszahlungen werden jedoch als Einkommen berücksichtigt.

Ich habe Ersparnisse? Kann ich dann Wohngeld bekommen?

Ja! Wohngeld kann trotz eines verwertbaren Vermögens von rund 60.000,00 EUR für die erste Person und 30.000,00 EUR für jede weitere Person bezogen werden. Das selbst genutzte Eigenheim zählt dabei nicht zum Vermögen.

 

Wie wird das Wohngeld bzw. der Lastenzuschuss berechnet?

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des Einkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Ich wohne im Eigenheim, das abbezahlt ist. Kann ich trotzdem Wohngeld bekommen?

Ja! Auch für ein abbezahltes Eigenheim, für das keine Belastung mehr in Form von Kreditverbindlichkeiten besteht, kann Wohngeld gezahlt werden. Denn als Belastung gelten neben den Grundsteuern auch Instandhaltungs- bzw. Betriebskosten, die mit einer Pauschale pro Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt werden.

Welche Nebenkosten werden zu der Grundmiete hinzugerechnet?

Zu den Nebenkosten gehören auch:

  • Kosten des Wasserverbrauchs
  • Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung
  • Kosten der Treppenbeleuchtung

Nicht zu den Nebenkosten gehören:

  • Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insb. in Form der so genannten Fernheizung
  • Kosten für Haushaltsenergie
  • Kosten für Überlassung einer Garage / eines Stellplatzes

Meine Miete ist höher als die Obergrenze – muss ich umziehen?

Nein! Wenn die tatsächliche Miete/Belastung höher ist, bleibt dieser Mehrbetrag für die Berechnung unberücksichtigt.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Zu den Einnahmen zählen steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen sowie einmalige und regelmäßige Einnahmen. Zum Bruttoeinkommen gehören beispielsweise

  • Arbeitseinkommen (Gehälter, Löhne, Weihnachtsgeld, Einkommen aus Minijobs)
  • Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I, Unterhalts-, Kurzarbeiter- und Krankengeld)
    • Sonstige Einnahmen (Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen)

Von diesem Bruttoeinkommen werden Pauschalen beispielsweise für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Werbungskostenpauschale mit 102,00 EUR abgezogen. Es lohnt sich also in jedem Falle das Beratungsangebot des Wohnungsamtes zu nutzen!

Ein Beispiel

Ermittelt mit dem Wohngeldrechner NRW (findet sich auf der Seite „Wohngeld“ des Wohnungsamtes Münster) für eine Rentnerin bzw. einen Rentner:

  • Wohnort Münster
  • Anzahl der Haushaltsmitglieder                         1
  • Jahresrente             12.000,00 EUR
  • abzüglich Pauschbetrag Werbungskosten             102,00 EUR
  • abzüglich pauschal 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung 1.189,80 EUR
  • Einkommen 10.708,20 EUR
    • Zu berücksichtigende Miete monatlich (ohne Heizkosten) 500,00 EUR

=       Monatlicher Wohngeldanspruch*                                                        306,00 EUR

*) Dieses Ergebnis ist unverbindlich!

 

Beim „alten“ Wohngeld wären es nur 128,00 € gewesen. Jetzt sind es 178,00 EUR mehr.

Es lohnt sich also allemal über eine Beratung zum Thema „Wohngeld“ nachzudenken!

Wann bekomme ich kein Wohngeld?

Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld wenn sie beispielsweise Leistungen erhalten wie:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

 

Wie lange bekomme ich Wohngeld?

Wohngeld wird i.d.R. für 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

 

 

Wenn sich was bei mir ändert?

  • Wenn sich Ihr Bruttoeinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, können Sie den Antrag stellen, das Wohngeld zu erhöhen.
  • Wenn sich Ihr Bruttoeinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, muss das Wohngeld neu berechnet werden. Teilen Sie diese Veränderung umgehend mit, da zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.
  • Wenn Sie oder ein Haushaltsmitglied zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) beantragen oder erhalten, wird Ihr Wohngeldbescheid unwirksam. Teilen Sie die Antragstellung oder den Erhalt von diesen Leistungen umgehend mit, da zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.

 

Was passiert, wenn ich umziehe?

Wenn Sie umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf das laufende Wohngeld. Der Wohngeldbescheid wird unwirksam. Zu viel gezahltes Wohngeld ist zu erstatten. Stellen Sie unbedingt sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung!

 

Ich habe Bedenken, den Antrag richtig auszufüllen. Bekomme ich Unterstützung?

Selbstverständlich unterstützt das Team der Wohngeldstelle bei der Antragstellung! Eine Möglichkeit ist die telefonische Beratung. Unter 02 51/4 92-64 18 oder E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. können Sie einen Beratungstermin vereinbaren. Auf der Internetseite des Wohnungsamtes finden Sie in der Rubrik „Kontakte“ Durchwahlnummern bei Fragen zum Wohngeld aufgelistet nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

Wo bekomme ich Anträge und wo gebe ich den Antrag ab?

  • Vordrucke erhalten Sie beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, Bahnhofstraße 8-10, 48155 Münster sowie bei den Bezirksverwaltungen Hiltrup, Nord, Südost in Wolbeck, West in Roxel und Ost in Handorf
  • Die ausgefüllten und unterschriebenen Anträge können Sie per Post an das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung schicken.
  • Außerdem ist es möglich, das Wohngeld über den genannten Wohngeldrechner des Landes NRW online zu beantragen.

Dieser Artikel basiert im Wesentlichen auf Informationen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung der Stadt Münster aus dem Internet Stadt Münster: Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung - Wohngeld (stadt-muenster.de). Dort werden diese und weitere Fragen ausführlich beantwortet.

Die Kommunale Seniorenvertretung empfiehlt allen Seniorinnen und Senioren zu prüfen, ob sie Wohngeld bekommen können. Denn: Wohngeld ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch.

 

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